WEG-Recht

Beschlussfassung in der WEG: So kommen Beschlüsse zustande

Wie funktioniert die Beschlussfassung in der Wohnungseigentümergemeinschaft? Diese Seite erklärt Versammlung, Tagesordnungspunkt, Umlaufbeschluss und Stimmrecht verständlich anhand des WEG.

Im Fokus

Beschlussfassung in Versammlung und im Umlaufverfahren

Rechtsgrundlagen

WEG §§ 23 bis 25

Wichtig

Allgemeiner Überblick, keine Rechtsberatung

Schnellnavigation

Springen Sie direkt zu den wichtigsten Bereichen dieser Seite.

Was bedeutet Beschlussfassung in der WEG?

Die Beschlussfassung ist der rechtliche Kern jeder Eigentümerversammlung. Sie entscheidet darüber, ob aus einem Thema eine verbindliche Entscheidung der Gemeinschaft wird.

Rechtsgrundlage sind vor allem die §§ 23 bis 25 WEG. Sie regeln, in welchem Rahmen beschlossen wird, wann ein Beschlussgegenstand ausreichend angekündigt ist und wie die Abstimmung funktioniert.

Regelfall

Ein WEG-Beschluss wird grundsätzlich in der Eigentümerversammlung durch Abstimmung gefasst.

Gültigkeit

Der Beschlussgegenstand muss bei der Einberufung bezeichnet sein, sonst wird es rechtlich schnell angreifbar.

Ohne Versammlung

Ein Umlaufbeschluss ist grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Eigentümer in Textform wirksam, sofern nicht für den Einzelfall eine Mehrheitslösung eröffnet wurde.

Stand der Rechtsgrundlagen: maßgeblich ist die amtliche WEG-Fassung, zuletzt geändert am 10. Oktober 2024. Diese Seite ist ein allgemeiner und unverbindlicher Überblick. Ob eine konkrete Beschlussfassung wirksam ist, hängt oft von der Einladung, dem genauen Wortlaut, der Gemeinschaftsordnung und dem Einzelfall ab.
Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung

Regelfall: Beschluss in der Versammlung

Nach § 23 Absatz 1 WEG werden Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer per Beschluss entscheiden können, grundsätzlich in der Eigentümerversammlung geordnet.

Elektronische Teilnahme

Die Eigentümer können beschließen, dass einzelne oder sämtliche Rechte auch ohne Anwesenheit am Ort der Versammlung elektronisch ausgeübt werden.

Virtuelle Versammlung als Sonderfall

Eine rein virtuelle Eigentümerversammlung erfordert nach § 23 Absatz 1a WEG einen gesonderten Beschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und gilt höchstens für drei Jahre.

Warum der Tagesordnungspunkt so wichtig ist

Die Beschlussfassung beginnt rechtlich nicht erst in der Abstimmung, sondern oft schon bei der Einberufung. Nach § 23 Absatz 2 WEG muss der Gegenstand des Beschlusses bei der Einladung bezeichnet sein.

Gegenstand muss bezeichnet sein

Für die Gültigkeit eines Beschlusses verlangt § 23 Absatz 2 WEG, dass der Gegenstand schon bei der Einberufung bezeichnet ist.

Unklare Punkte sind riskant

Je ungenauer ein Tagesordnungspunkt formuliert ist, desto größer wird das Risiko späterer rechtlicher Angriffe. Gerade kostenrelevante oder weitreichende Maßnahmen sollten präzise angekündigt werden.

Dokumentation bleibt wichtig

Die Niederschrift nach § 24 Absatz 6 WEG ersetzt den Tagesordnungspunkt nicht, hilft aber später, den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis sauber nachzuvollziehen.

Umlaufbeschluss ohne Versammlung

Der Umlaufbeschluss ist möglich, aber rechtlich enger gefasst als die Beschlussfassung in der Versammlung. Gerade deshalb sollten Form und Dokumentation hier besonders sauber sein.

Grundsatz: Zustimmung aller

Ohne Versammlung ist ein Beschluss nach § 23 Absatz 3 WEG grundsätzlich nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer in Textform zustimmen.

Mehrheit nur mit zusätzlichem Beschluss

Die Gemeinschaft kann aber für einen einzelnen Gegenstand beschließen, dass im Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

Textform beachten

Auch im Umlaufverfahren kommt es auf eine saubere Dokumentation an. Inhalt, Zustimmungsweg, Fristen und Beschlussgegenstand sollten eindeutig festgehalten werden.

Stimmrecht und Mehrheitsregel als Grundlage

Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Nach § 25 Absatz 1 WEG entscheidet bei der Beschlussfassung grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Jeder Eigentümer eine Stimme

Das gesetzliche Kopfprinzip steht in § 25 Absatz 2 WEG. Mehrere Mitberechtigte müssen ihr Stimmrecht einheitlich ausüben.

Vollmacht und Stimmverbot

Vollmachten bedürfen nach § 25 Absatz 3 WEG der Textform. In den in § 25 Absatz 4 WEG genannten Interessenkonflikten besteht kein Stimmrecht.

FAQ zur Beschlussfassung in der WEG

Beschlüsse klar vorbereiten und dokumentieren

Ein sauber formulierter Tagesordnungspunkt, eine geordnete Abstimmung und eine klare Dokumentation reduzieren Streit und Rückfragen.